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Berufsbild & Berufsordnung

Berufsbild

Das Berufsbild beschreibt den Heilpraktiker als eigenverantwortlichen Behandler, dessen Heilkunde auf der Tradition der Naturheilkunde und dem Ganzheitsprinzip beruht und der die Selbstheilungskräfte des Patienten anregt, statt nur einzelne Symptome zu behandeln. Im Zentrum steht ein vertrauensvolles, von gegenseitigem Respekt geprägtes Verhältnis zum Patienten als ganzer Persönlichkeit. Gesellschaftlich sichert der Heilpraktiker Therapievielfalt und Wahlfreiheit, fördert eine gesunde Lebensweise und bewahrt die Naturheilkunde als überliefertes Kulturgut, dessen geschichtliche Wurzeln von der antiken Säftelehre über Namen wie Kneipp und Felke bis zum Heilpraktikergesetz von 1939 reichen.

Der Heilpraktiker übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Seine Tätigkeit zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, weil sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte.

Der Heilpraktiker übt die Heilkunde berufsmäßig und eigenverantwortlich aus. Seine Tätigkeit zur Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten gründet auf Vorstellungen und Verfahren aus der Tradition der Naturheilkunde, die in Diagnostik und Therapie zu allen Zeiten nach dem Ganzheitsprinzip vorging, weil sie sich an den Gesetzmäßigkeiten der Natur auch der inneren Natur des Menschen orientierte.

Damit ist die Naturheilkunde des Heilpraktikers grundsätzlich unabhängig von Zeitströmungen, Systemzwängen oder dem jeweils herrschenden Wissenschaftsbild, wiewohl der Heilpraktiker wissenschaftlich gesicherte Forschungsergebnisse und Erkenntnisse in seiner Tätigkeit selbstverständlich berücksichtigt.

Die Heilkunde des Heilpraktikers

Die Naturheilkunde basiert auf einem Naturbegriff, der sich in der Tatsache des Lebens äußert. Die möglichst vollkommene Erhaltung des Lebens durch sich selbst organisierende Systeme und Ordnungsprinzipien scheint dem Heilpraktiker das Endziel der Schöpfung zu sein. Der Respekt vor diesen als sinnvoll anerkannten Gesamtzusammenhängen bestimmen sein Denken und Handeln.

Er sieht die wahrnehmbaren Veränderungen bei seinen Patienten als Ausdruck wechselnder äußerer und innerer Bedingungen und Ursachen und versucht, diese ganzheitlich in ihren Gesamtzusammen- hängen zu erfassen, sie nach den Kriterien seines naturheilkundlichen Modells zu bewerten und zu ordnen. Er wird den Patienten im Sinne der Ordnungstherapie über die Zusammenhänge seines Leidens aufklären, dessen Erkenntnis hierüber fördern und ihn nach dem naturheilkundlichen Modell (lege artis) therapieren.

Gesundheit ist für den Heilpraktiker die Bewahrung der Integrität einer Persönlichkeit in seiner Geist-Körper-Seele-Einheit. Die Selbstheilungskräfte sind keine speziellen oder spezifischen Kräfte, sondern Ausdruck der allgemeinen Heilkraft der Natur, die in der Lebenskraft einer Persönlichkeit begründet sind. Die Lebenskraft ist das Wirken eines mehr oder weniger einverständlichen und harmo- nischen Zusammenspiels aller organischen Strukturen, Funktionen, Energien, Informationen, geistiger und seelischer Kräfte. Im Gegensatz zur eindeutig bestimmbaren Quantität ist die Lebenskraft ein Qualitätsbegriff. Deren Eigenschaften lassen sich nur durch das Verhalten einer Gesamtpersönlichkeit beurteilen. Ein ganzheitliches System besitzt grundsätzlich Funktionseigenschaften, die keines seiner Teile besitzt und die nur durch die Vernetzung seiner Elemente und Elementarprozesse erklärbar sind.

Die Stabilität und Integrität eines biologisch ganzheitlichen Systems ist so geschützt und abgesichert, daß eine Ursache allein diese in der Regel nicht zu stören vermag, hierzu bedarf es eines gewissen Komplexes und Spektrums von verursachenden und störenden Bedingungen, die von dem ganz- heitlichen System nicht mehr kompensiert werden können und zu Störungen der Gesundheit und Krankheit führen. Die Naturheiltherapie zielt deshalb darauf ab, durch die Beseitigung der Bedingungen, die eine Krankheit hervorrufen, unterhalten und fördern, dem gestörten biologischen System die Möglichkeit zu geben durch Selbstorganisation die Gesundheit wiederherzustellen.

Der Heilpraktiker stellt deshalb nicht nur die Krankheit als einen objektiven Tatbestand fest, sondern richtet sein Augenmerk auch auf die Gesamtperson des Kranken, die für die Erkenntnisse über den Krankheitsverlauf auch prognostisch in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt.

Neben anamnestischen und klinischen Daten zieht der Heilpraktiker zur Erkenntnisgewinnung der gestörten Integrität eines Kranken deshalb die Beurteilung von Konstitution, Temperament, Disposition und Diathese mit heran. Dabei kommen die typischen qualitativ beurteilenden naturheilkundlichen Diagnoseverfahren, wie z.B. die Augendiagnose, die Pulsdiagnose, oder auch bioenergetische Verfahren zum Einsatz.

Seine daraus folgenden therapeutischen Überlegungen zielen auf das Begünstigen der Selbstheilungs- kräfte zu einem natürlichen Heilverlauf,

  • ob es um eine Entlastung und Entgiftung des Organismus durch Aus und Ableitungsmethoden geht, ob es durch Simulieren von Störungen, die durch Übung zu einer verbesserten Anpassung konditionieren sollen, geschieht, wie in der Homöopathie oder Hydrotherapie
  • ob es durch gezielte Erregung von Kompensationssystemen geschieht, wie in der Humoralpathologie und Physiotherapie,
  • ob mit der Behandlung durch eine ähnlich biologische Systematik auf die ebenso biologischen Entsprechungen und Ähnlichkeiten im Menschen abgezielt wird, wie es über die reine Stofflichkeit hinaus bei der Phytotherapie, Biochemie und Spagyrik geschieht,
  • ob eine Schonung der Systeme das Ziel der Therapie ist, wie bei einer speziellen Diät oder Lebensweise,
  • ob es um die nach einer Konstitutionsdiagnose erkannten Möglichkeiten in bezug auf die Entwicklung potentieller genetischer Möglichkeiten geht, wie in der Verhaltens-, Sozio- oder Psychotherapie, oder
  • ob es um die vielen weiteren Formen der Anwendung regulatorisch-naturheilkundlicher Therapie- und Arzneianwendungen mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft geht. Der Heilpraktiker regt bei seiner Behandlung stets die natürlichen Selbstheilungskräfte an. Der Vielfältigkeit neuer diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten, die diesem Ziel dienen, und Eingang in das Behandlungsspektrum des Heilpraktikers finden können, sind auch in der Zukunft keine Grenzen gesetzt. Entscheidend ist allein, ob Verfahren der Theorie der Naturheilkunde entsprechen und Iege artis” nach den Regeln der Kunst angewendet werden können.

Das Verhältnis zum Patienten

Da der Kranke in seiner ganzheitlichen Persönlichkeit im Mittelpunkt naturheilkundlicher Erwägungen steht, ergibt sich zwischen Heilpraktiker und Patient ein Verhältnis, das von gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt geprägt ist. Der Heilpraktiker sieht sich weniger als Fachautorität für Krankheitsreparatur, vielmehr als Mitmensch des Hilfesuchenden. Der Heilpraktiker geht davon aus, daß der Patient, der zu ihm findet, wesentliche Merkmale seiner Krankheit mitbringt: Erscheinung, Gang, Gestik, Sprache, Dynamik, Geruch und natürlich die berichteten Symptome des Befindens.

Der Heilpraktiker öffnet sich dem Patienten, nimmt ihn an, hört ihm zu. Er verknüpft und strukturiert seine Beobachtungen und das Berichtete mit seinen Erfahrungsmustern, um einerseits daraus sein therapeutisches Vorgehen abzuleiten und andererseits den Patienten über die Zusammenhänge seiner Probleme aufzuklären sowie für eine aktive und mitverantwortliche Unterstützung bei den therapeutischen Bemühungen zu gewinnen. Das Verhalten des Heilpraktikers seinem Patienten gegenüber ist von fachlichem und mitmenschlichen Engagement geprägt mit dem Ziel, den Patienten zu ebensolchem Engagement anzuregen für eine gesunde, vernünftige und den erkannten Krankheiten, Konstitutionsschwächen angemessene Lebensführung im Sinne einer Ordnungstherapie.

In einem durch langjährige Erfahrungen entstandenen Vertrauen ist es das Ziel des Heilpraktikers ein so persönliches Verhältnis zu seinem Patienten aufzubauen und ihn so genau kennenzulernen, daß er der Verantwortung, bei allen Problemen gestörter Integrität, Ratgeber sein zu können, guten Gewissens gerecht wird. Der Heilpraktiker empfindet sich als geeigneter Ansprechpartner und sinnvolle Ergänzung eines aufgeklärten und für seine Gesundheit mitverantwortlichen Bürgers in unserer Gesellschaft.

Aufgaben

Der Heilpraktiker hat in erster Linie die Aufgabe, die individuellen gesundheitlichen Bedürfnisse der Bürger, über das Angebot der offiziellen medizinischen Bedarfsdeckung des Gesundheitswesens hinaus, ergänzend und alternativ zu erfüllen.

Damit erfüllt er auch eine gesellschaftliche Aufgabe: Er verhindert in den ihm eigenen Bereichen gesundheitlicher Versorgung eine unserer demokratisch pluralistischen Gesellschaft unangemessene Monopolstellung der institutionalisierten Medizin und bildet praktisch eine Regulativfunktion, in dem durch sein Wirken nicht nur die Therapiefreiheit sinnvoll gewahrt wird, sondern auch die Wahlfreiheit des Bürgers nach einem von ihm persönlich bevorzugten Therapeuten.

Diese soziologische Funktion erfüllt der Heilpraktiker als eigenständiger Behandler unabhängig davon, ob einige seiner Therapien die wissenschaftliche Anerkennung erlangen und/oder Eingang in die allgemeine Medizin finden. Außerdem vervollständigt er das Spektrum naturheilkundlicher Verfahren über evtl. auch von der wissenschaftlichen Medizin übernommener Methoden hinaus und leistet mit diesem Angebot wiederum einen unverzichtbaren Beitrag zur Therapiefreiheit und Therapievielfalt.

Darüber hinaus erfüllt der Heilpraktiker durch seine ihm eigene Art der Heilkunde auch Aufgaben für die Volksgesundheit, in dem er seine Patienten grundsätzlich zu einer gesunden Lebensweise, speziell im Bereich der Ernährung, anhält.

Weiterhin ist ihm, besonders in Zeiten wissenschaftlichen Dogmatismus der Medizin, die Aufgabe zugefallen, Bewahrer der traditionellen und reinen Naturheilkunde zu sein. Der Heilpraktiker hat die Pflege der Tradition dieses wichtigen Kulturgutes unseres Volkes übernommen und hält dieses bis auf den heutigen Tag in Theorie und Praxis lebendig, besonders in Bereichen, die von der offiziellen Medizin dogmatisch verdrängt oder ignoriert werden.

Entwicklung und Geschichte

Schon immer hat es Menschen gegeben, die bei erkrankten Mitmenschen erfolgreicher Hilfe leisten konnten als andere, ein Umstand, den man ihrer natürlichen Heilbegabung zuschrieb. Sie gilt, zusätzlich zu Erlernbarkeit und Können, bis auf den heutigen Tag als wünschenswerte Eigenschaft für den Beruf des Heilpraktikers.

Heilkundige mit einer solchen Grundvoraussetzung gab es zu allen Zeiten und in allen Kulturen mit ihrem Weltbild, entsprechend der unterschiedlichen Ausprägung ihres “Medizinischen Modells”.

In unserem Kulturkreis fußt die Heilkunde, auf die sich der Heilpraktiker bis heute beruft, auf den Säftelehren des griechischen Altertums, die sich im wesentlichen über das Mittelalter bis in die Humoralpathologie der Neuzeit erhalten haben.

Dieses Vorstellungsmodell, in das von Beginn an die Pflanzenheilkunde integriert war, erwies sich als äußerst erfolgreich. Auch wenn es seit der Gründung von Universitäten mit der scholastischen Medizin neben den Heilbehandlern aus dem Volk die Behandlung durch universitäre Ärzte gab, gingen doch beide lange Zeit von gemeinsamen Grundvorstellungen in der Heilkunde aus. Erst mit der Anerkennung der Virchowschen Zellularpathologie im vorigen Jahrhundert gehen akademisch-ärztliche Medizin und Naturheilkundler in ihren Vorstellungen von Krankeit und Gesundheit getrennte Wege.

Als Reaktion auf die neue wissenschaftliche Medizin formierte sich zum Ende des 19. Jahrhunderts auch die empirische Heilkunde neu mit dem Gebot, in ihren Heilweisen den Weg der Natur nachzuvollziehen, möglichst natürlich zu behandeln, auf jeden Fall aber nicht zu schaden.

Diese Heilkunde speiste sich aus 3 Quellen:

  1. der geistig-philosophischen Bewegung des ausgehenden 18. Jahrhunderts
  2. der volksmedizinischen Bewegung zu Beginn des 19. Jahrhundert
  3. den Impulsen, die auf antikes Gedankengut zurückgriffen. Die Homöopathie Hahnemanns, die in der wissenschaftliche Medizin praktisch keinen Stellenwert hatte, wurde von Anfang an von diesen naturheilkundliche orientierten Heilkundigen anerkannt und in ihre heilkundliche Tätigkeit integriert, was ihr wesentlich zu der heutigen Verbreitung und Popularität verhalf.

Für die gesamte Entwicklung seit dem Mittelalter stehen beispielhaft Namen wie:

Äbtissin Hildegard von Bingen als namhafteste Vertreterin der Klostermedizin, deren Heilkunde aber auch von tiefer Mystik durchdrungen war. Paracelsus als Vertreter einer universellen und breitgefächerten heilkundlichen Tätigkeit über die Alchemie bis zur Spagyrik. Bauer Vincenz Prießnitz als Begründer der Wasserheilkunde und Erfinder des heute noch hochgeschätzten Prießnitzwickels. Fuhrmann Johann Schroth als Vertreter des Heilfastens und der Diäthetik mit seiner Schrothkur. Pfarrer Sebastian Kneipp, der für die Erneuerung und Erweiterung der Wasserheilkunde sowie für eine gesunde Lebensweise steht, u.a. mit seinem Grundlagenwerk “So sollt Ihr leben”. Pastor Emanuel Felke, der wegen seiner Lehmbäder den Beinamen “Lehmpastor” erhielt. Ihn kann man in besonderer Weise wegen seiner breitgefächerten naturheilkundlichen Tätigkeit als Vater der Heilpraktiker ansehen. Seine Schwerpunkte lagen auf so heilpraktikertypischen Verfahren wie Augendiagnose, Pflanzenheilkunde und Homöopathie, aus der er erstmalig auch ein Komplexmittelsystem entwickelte.

Von der Antike bis zur Neuzeit waren der freien Ausübung der Heilkunde keinerlei Grenzen gesetzt. In den breiten Bevölkerungskreisen geschah dies überwiegend durch die Heilkundigen aus dem Laienstand. Hierbei wurden die alten Methoden kontinuierlich weiterentwickelt und führten zu den neuen Verfahren des 19. Jahrhunderts. Die Aufhebung der allgemeinen Kurierfreiheit 1851, beendete den bisherigen Rechtszustand, konnte die Weiterentwicklung jedoch icht entscheidend hemmen.

Nach Wiedereinführung der Kurierfreiheit 1869 formierten sich die unterschiedlich orientierten Heilkundigen, wie z.B. Kräuterheiler, Knochenrenker, Homöopathen und Magnetopathen, kontinuierlich zu einem Berufsstand. Gemeinsame Aktivitäten in den aufkommenden Volksgesundheitsbewegungen sowie Gründung von Ausbildungsstätten und Berufsverbänden, waren ein Indiz für die endgültige Formierung eines neuen Berufsstandes.

Das Heilpraktikergesetz von 1939 regelte die weitere Tätigkeit der Heilkundigen mit einer behördlichen Erlaubnis und legte die Berufsbezeichnung HEILPRAKTIKER fest. Die weitere Erlaubniserteilung konnten nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen erworben werden.

1952 wurde diese Einschränkung, die quasi einem Ausbildungs- und Zulassungsverbot gleichkam, als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar aufgehoben. Das Heilpraktikergesetz wurde damit die rechtliche Grundlage für die “Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein”.

Beschlossen am 26. Juli 1995 in Düsseldorf, geändert durch Beschluß am 30. August 1996.

Berufsordnung

Die Berufsordnung wurde 1992 von der Mitgliederversammlung als Satzungsbestandteil beschlossen und legt die Grundsätze, Pflichten und Verhaltensregeln für die Berufsausübung als Heilpraktiker fest. Sie regelt unter anderem Berufsethik und Sorgfaltspflicht, Schweigepflicht, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, Fortbildung, Werbung, Praxisführung, Haftpflicht sowie das kollegiale Verhalten und die Berufsaufsicht durch den Verband. Ergänzend verweist ein Anhang auf die gesetzlichen Werbebeschränkungen nach UWG und Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Anmerkung:

Diese Berufsordnung wurde als Satzungsbestandteil von der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1992 beschlossen. Sie stellt, soweit keine Gesetze, Verordnungen sowie die einschlägige Rechtssprechung angesprochen werden, kein verbindliches Recht dar und unterliegt somit den Satzungsbestimmungen entsprechend dem Vereinsrecht. Eine grundsätzliche und allgemeine Rechtsverbindlichkeit kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Artikel 1: Berufsgrundsätze

  1. Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach den Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes schadet.
  2. Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar sein.

Artikel 2: Berufspflichten

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei seinen Patienten wendet er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
  2. Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewußt zu sein. Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
  3. Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten.
  4. Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
  5. Der Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlung (Fernbehandlung) nicht anbieten. Fernbehandlung liegt u.a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.
  6. In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt und Zurückhaltung.

Artikel 3: Schweigepflicht

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.
  2. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die Zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
  3. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch seinen Familienangehörigen gegenüber zu beachten.
  4. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
  5. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Ersteren erfolgen.
  6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Artikel 4: Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht

  1. Der Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an.
  2. Der Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht werden.
  3. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten unterrichten.
  4. In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen.
  5. Der Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung verpflichtet.
  6. Heilungsversprechen sind nicht zulässig.
  7. Die Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.
  8. In Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
  9. Im Rahmen einer eventuellen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen hat sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.

Artikel 5: Fortbildungspflicht

  1. Der Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche Fortbildung anzubieten.
  2. Die Verbände geben Fortbildungsnachweise aus.
  3. Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.

Artikel 6: Praxisort

  1. Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen.
  2. Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

Artikel 7: Praxisräume

  1. Die Praxisraume müssen den hygienischen und gesetzlichen Anforderungen genügen.
  2. Die Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlung muß gewährleistet sein.

Artikel 8: Werbung

Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des “Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)”, des Gesetzes über die “Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)”, die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.

  1. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist. (UWG, §1).
  2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anläßlich von Vorträgen sollte so erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschrankt.
  3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, daß jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnis oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9: Praxisschilder

  1. Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie “Naturheilpraxis” und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angabe der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.
  2. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 cm x 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden.

Artikel 10: Drucksachen und Stempel

Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11: Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12: Inserate

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer. Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte – außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und – nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.
  2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte – außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.
  3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

Artikel 13: Besondere Bezeichnungen

  1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung “Spezialist” sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” keine Bezeichnungen wie z. B. “Akupunkteur”, “Chiropraktiker”, “Homöopath”, “Psychologe”, “Psychotherapeut” u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
  2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.

Artikel 14: Hausbesuche

  1. Bei Krankenbesuchen muß jeder Patient in dessen Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.
  2. Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden.

Artikel 15: Heilpraktiker und Arzneimittel

Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 16: Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte

  1. Verbandszugehörigkeiten sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
  2. Der Heilpraktiker läßt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewahren.
  3. Patienten dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.

Artikel 17: Haftpflicht

  1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluß einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
  2. Im eigenen Interesse sollte der Heilpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

Artikel 18: Meldepflicht

Der Heilpraktiker hat sich mit der Praxisaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften anzumelden (z.B. Gesundheitsamt, Finanzamt).

Artikel 19: Beschäftigung von Hilfskräften

Beschäftigt der Heilpraktiker in seiner Praxis Angestellte (Sprechstundenhilfen usw.), so hat er die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten.

Artikel 20: Berufsinsignien

  1. Der Heilpraktiker erhält von seiner Standesorganisation einen Berufsausweis und einen Mitgliederstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker ausgegeben.
  2. Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in erforderlichen Situationen als Heilpraktiker ausweisen zu können.
  3. Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten. Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in den Verbandsstatuten zu regeln.

Artikel 21: Berufsaufsicht

  1. Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).
  2. Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers – von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen, – den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten, – notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann, – bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.

Artikel 22: Prüfungen

  1. Eine Prüfung kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsgemäßen Maßnahmen.
  2. Die Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig gemacht werden.
  3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

Artikel 23: Standesdisziplin

  1. Der Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standesdisziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.
  2. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.

Artikel 24: Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers

  1. Sofern es vom Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen werden.
  2. Wird ein weiterer Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durchführen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der Patient selbst, seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.

Artikel 25: Vertrauliche Beratung

  1. Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren einbezogenen Heilpraktikern müssen geheim bleiben und dürfen nicht in Gegenwart des Patienten stattfinden; auch dürfen die Angehörigen bei der Beratung nicht zugegen sein.
  2. Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll in der Regel vom behandelnden Heilpraktiker dem Patienten mitgeteilt werden.

Artikel 26: Zuweisung gegen Entgelt

Es ist standeswidrig, wenn Heilpraktiker sich Patienten gegen Entgelt zuweisen.

Artikel 27: Vertretung

Jeder Heilpraktiker sorgt bei vorübergehender oder lang andauernder Verhinderung dafür, daß die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist.

Artikel 28: Verstöße gegen die Berufsordnung

  1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.
  2. In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.
  3. Die Bestimmungen des HeilprG vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

Artikel 29: Inkrafttreten der BOH

  1. Diese Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen.
  2. Sie tritt am 31. Oktober 1992 in Kraft.

Anhang – Zur Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) – Gesetzliche Beschränkungen in der Werbung

A. Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)

§1 [Generalklausel]

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§3 [Unerlaubte Werbung]

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.

§4 [Strafbare Werbung]

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

B. Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.94 (BGBl. I S. 3068) zuletzt geändert am 25.10.94 (BGBl. I S. 3082)

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

  1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.

§ 2

Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden. § 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

  1. wenn Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
  2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
  3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

§ 3a

Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

§ 5 (Zusammenfassung)

besagt, daß bei homöopathischen Arzneimitteln nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden darf.

§ 8 (2) (Zusammenfassung)

Unzulässig ist die Werbung, bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr zu beziehen, die gemäß

§ 73(2) und (3)

nur zum persönlichen Bedarf aus EG-Ländern oder durch Apotheken auf Einzelanforderung eingeführt werden dürfen.

§ 9

Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

§ 11

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden:

  1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
  2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
  3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
  4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
  5. mit der bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
  6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
  7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
  8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
  9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
  10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
  11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
  12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an Jugendliche unter 14 Jahren richten,
  13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
  14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
  15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder Gutscheine dafür.

§ 12

(1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten. Anlage zu § 12 HGW Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gem. § 12 nicht beziehen darf A.

Krankheiten und Leiden beim Menschen:

  1. Meldepflichtige Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz
  2. Geschwulstkrankheiten,
  3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht,
  4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
  5. organische Krankheiten a) des Nervensystems, b) der Augen und Ohren, c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen, d) der Leber und des Pankreas, e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
  6. Geschwüre des Magens und des Darms,
  7. Epilepsie,
  8. Geisteskrankheiten,
  9. Trunksucht,
  10. Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts